UPDATE: Die Union blockiert das Gesetz. Wir hoffen zukünftig auf Lösungen, die wirklich sinnvoll für das Klima sind und bei der sich die Bürokratie für Hausverwalter*innen in Grenzen hält. Es bleibt spannend!
Die neue CO2-Verordnung. Ein Beispiel für bürokratische Entscheidungen, die auf dem Rücken der Hausverwalter*innen ausgetragen werden.
Die Bundesregierung beschließt Einsparungen für „die kleine Person“. Diese sorgen dafür, dass die komplexe Heizkostenabrechnung noch unbeliebter wird. Denn zukünftig dürfen auch Vermieter*
innen einen Teil dieser Kosten übernehmen.
Was heißt das in der konkreten Umsetzung?
Wir gehen davon aus, dass in der Heizkostenabrechnung nun auch die CO2-Kosten gesondert dargestellt werden müssen. Anders können wohl kaum die Kosten ermittelt werden, die Vermietende nun tragen sollen. Durch diese Berechnung und gesonderte Aufschlüsselung entsteht ein Mehraufwand auf der Verwaltungsseite. Wir sind gespannt, ob sich dieser Mehraufwand auf der Heizkostenabrechnung wiederfindet. Denn diese Kosten lassen sich in der Theorie weiterhin auf die Mietpartei umlegen.
Schauen wir uns einmal eine Abrechnung gedanklich an. Dazu ziehen wir exemplarisch die WEG-Abrechnung hervor. Bei dieser Abrechnung sind die Auswirkungen größer als bei einer klassischen Betriebskostenabrechnung. Das WeMog 2020 hat Eigentümer*
innen die Möglichkeit gegeben, die Kosten aus der WEG-Abrechnung ohne Umwege an die Mietenden weiterzugeben – sofern im Mietvertrag nichts anderes beschlossen wurde und die Umlageschlüssel stimmen. Als Verwalter*
in möchte ich den Eigentümer*
innen auch mitteilen, wie hoch diese umlagefähigen Kosten sind. Auf der Gesamtabrechnung sieht der Eigentümer, wieviel Geld tatsächlich von den Konten der WEG in dem Jahr zu- und abgeflossen ist. In der Einzelabrechnung teilen sich die Kosten der WEG dann auf. In umlegbare und nicht umlegbare Kostenpositionen. Für die Heizkosten entsteht hierbei eine Differenz. Diese liegt zwischen den Auszahlungen auf der Jahresgesamtabrechnung und der Einzelabrechnung. Der Unterschied liegt in dem Betrachtungsstandpunkt dieser beiden Abrechnungen. Die Jahresgesamtabrechnung befasst sich mit den Geldflüssen (Abflussprinzip). Die Einzelabrechnung mit den tatsächlich für den Leistungszeitraum angefallenen Kosten (Leistungsprinzip). Die Kosten in der Einzelabrechnung können dabei nicht mehr eindeutig den umlagefähigen Kosten zugeordnet werden. Sie müssen aufgeteilt und grafisch dargestellt werden. In die Posten der umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten. Abgesehen von den Kopfschmerzen, verursacht die Gesetzesänderung aber noch mehr Probleme. Denn diese Vorgehensweise ist nur schwer den Eigentümer*
innen der WEG zu erklären. Hinzu kommt die Anstrengung, die Abrechnung möglichst transparent zu gestalten. Man kann somit als Verwalter*
innen mit vielen Rückfragen und Unverständnis rechnen.
Damit stehen wir erst am Anfang weitreichender Veränderungen. Diese ziehen sich noch durch weitere Prozesse. Bürokratie die auf dem Rücken der Hausverwalter*
innen ausgetragen wird.
Welche Kostenersparnis bleibt eigentlich für Mietende?
Ziehen wir dazu ein KfW100-Haus mit 100 m² heran. Das Haus hat einen Bedarf von 10.000 kWh. Die CO2-Kosten belaufen sich derzeit auf 0,6 Cent pro kWh und betragen somit 60 €. Die Hälfte davon trägt zukünftig der Eigentümer oder Eigentümerin. Die andere Hälfte trägt die Mietpartei. Von den eingesparten 30 € wird ein Verwaltungsaufwand von 15 € in Rechnung gestellt. Damit bleibt der Mietpartei eine Kostenersparnis von 15 €. Bei KfW300-Häusern kommen gut und gerne 75 € oder mehr zusammen. Aber wird das tatsächlich Konsequenzen nach sich ziehen? Werden dadurch Modernisierungsmaßnahmen angestoßen, um die CO2-Kosten zu senken? Entstehen durch die Modernisierung wiederum höhere Mieten? Alles Unklarheiten die an der Sinnhaftigkeit dieser Gesetzgebung zweifeln lassen. Die Frage, ob der Mietende am Ende Geld spart, kann zum jetzigen Zeitpunkt, somit nicht beantwortet werden.
Lösungen
Ein kleiner Lichtblick bleibt. Die Gesetzgebung kommt zu einem Zeitpunkt zu dem Abrechnungen nicht mehr papiergebunden sind. Auch das haben viele Verwalter*
innen auf dem Schirm. Schon jetzt lassen sich solche Berechnungen automatisieren. Auch zusätzliche Erklärungen können vorformuliert ergänzt werden. Dadurch lässt sich zumindest der Aufwand der Hausverwalter*
innen reduzieren. Die Kosten können dadurch allerdings nicht gedeckt werden.
Fazit
Der Gesetzgeber betreibt mit der neuen Gesetzgebung zum Teil Augenwischerei. Denn die Kostenersparnis für die Mietpartei bleibt fraglich und der Aufwand wird erhöht. Dadurch steigen wiederum die Gesamtkosten. Zu Recht sollten Hausverwalter*
innen diese Aufwände auch in Rechnung stellen. Somit lässt sich zumindest indirekt, eine Honorarerhöhung erkämpfen. Zusätzlich werden immer wieder aufkommende kleine Veränderungen sichtbar gemacht. Das führt hoffentlich dazu, dass die Leistungen von Hausverwalter*
innen in der Zukunft bewusster wahrgenommen werden.